Skip to content

Kunden:

Für Beschwerden und Informationsanfragen können Nutzer uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Welschnofer Energiegewinnungs-
Genossenschaft
Karerseestraße 15
39035 Welschnofen
Tel: +39 0471 613237
E-Mail: weg@welschnofen.net

Öffnungszeiten Büro (Karerseestraße 15, Welschnofen) und Telefondienst:
Mo – Fr 08:00 – 12:00 Uhr

Notfallnummerdienst:

Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist kostenlos und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
Tel. +39 0471 1800022

Qualitätstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität

Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:

Spezifische Standards:

Leistung Beschreibung Standard Einhaltungsgrad Jahr 2021
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von einfachen Arbeiten Die Ausführungszeit für einfache Arbeiten ist die in Arbeitstagen gemessene Zeit zwischen dem Eingang beim Betreiber der Annahme des vom Antragsteller übermittelten Kostenvoranschlags und dem Zeitpunkt der Ausführung der beantragten einfachen Arbeiten 15 Arbeitstage n.d.
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von komplexen Arbeiten Die Frist für die Ausführung komplexer Arbeiten ist der zwischen dem Betreiber und dem Antragsteller vereinbarte Termin, zu dem sich der Betreiber verpflichtet, die beantragten komplexen Arbeiten abzuschließen Innerhalb des vereinbarten Datums n.d.
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragssteller erhält und dem Datum der Aktivierung 7 Arbeitstage n.d.
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnungen des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung 2 Werktage n.d.
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung 5 Arbeitstage n.d.
Maximal zugelassene Zeit für die Trennung vom Netz auf Anfrage des Nutzers Entspricht dem zwischen dem Betreiber und dem Nutzer vereinbarten Termin, bis zu dem der Betreiber sich verpflichtet, die Trennung vom Netz vorzunehmen Innerhalb des vereinbarten Datums n.d.
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt 30 Kalendertage n.d.

Allgemeine Standards:

Leistung Beschreibung Standard Einhaltungsgrad Jahr 2021
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird 90% n.d.
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird 90% n.d.

Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität:
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Stan­dards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.

Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftli­chen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Ent­schädigung immer 30 Euro.

Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgender­maßen erhöht:

  • bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
  • bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder der Trennung vom Netz, nach 45 Kalendertagen, jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
  • bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, nach mehr als 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu

Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständi­gen Stellen zu fordern.

Spezifische Qualitätsstandards des Fernwärmedienstes für die Messung im Sinne des TIMT:
Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:

Indikator Spezifischer Standard Einhaltungsgrad im Jahr 2022
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage xxx
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird xxx
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt xxx
Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 15 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage xxx

Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden;
b) siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden.
Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.

Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden.

Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.

Der Kunde kann die Anfrage um Anschluss und um Kostenvoranschlag für den Anschluss mittels folgender Verfahren beantragen: Mitteilung per Post (Welschnofer Energiegewinnungsgenossenschaft, Karerseestraße 15, 39035 Welschnofen(BZ), per E-Mail (weg@welschnofen.net), direkt über die Webseite oder über eine Informationsstelle des Betreibers, mit einem ausgefüllten Formular, das auch auf der Webseite und an der Informationsstelle des Betreibers zur Verfügung gestellt wird.

Informationen zur Ausführung der Anschlüsse

  1. die Liste von Tätigkeiten, die vom Betreiber durchgeführt werden und im Entgelt für den Anschluss inbegriffen sind:
    Verlegung der Rohrleitungen bis zum Übergabepunkt und Lieferung und Installation der Übergabestation.
  2. jene Tätigkeiten, die vom Betreiber nur auf Anfrage des Nutzers durchgeführt werden und die nicht im Entgelt für den Anschluss inbegriffen sind:
    Alle Arbeiten und Lieferungen zum Anschluss der Übergabestation an das Hausnetz.
  3. jene Tätigkeiten, die stets vom Nutzer durchgeführt werden müssen:
    Genehmigungen und Durchfahrtserlaubnis für die Rohrleitungen.
  4. eventuelle Rabatte und Ausnahmen von der Zahlung des Entgelts für den Anschluss, generell zugunsten sämtlicher Nutzer, und die entsprechenden Anwendungskriterien: nicht vorgesehen

Der Kunde kann die Deaktivierung der Lieferung oder die Trennung vom Netz beantragen. Folgende Verfahren sind dafür möglich: Mitteilung per Post (Welschnofer Energiegewinnungsgenossenschaft, Karerseestraße 15, 39035 Welschnofen(BZ), per E-Mail (weg@welschnofen.net), direkt über die Webseite oder über eine Informationsstelle des Betreibers, mit einem ausgefüllten Formular, das auch auf der Webseite und an der Informationsstelle des Betreibers zur Verfügung gestellt wird.

Tätigkeiten, die gemäß Art. 8.2 des TUAR für die Deaktivierung der Lieferung durchgeführt werden:

a) Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
b) abschließende Wärmeablesung
c) Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)

Tätigkeiten, die gemäß Art. 8.2 und 8.4 des TUAR für die Trennung vom Netz durchgeführt werden:

a) Schließen und Verplomben der Absperrventile der Übergabestation
b) abschließende Wärmeablesung
c) Ausstellung der Abschlussrechnung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, auf Grundlage der Wärmeablesung aus Buchstabe b)
d) Entfernung der Messeinrichtung und der weiteren Komponenten der Übergabestation, sofern diese Eigentum des Betreibers sind
e) Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Anschlussanlage
f) Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Nutzers, sofern derselbe Kreislauf keine anderen Nutzer versorgt

Für den Kunden sind keine Entgelte oder sonstige Gebühren für die Deaktivierung der Lieferung und Trennung vom Netz vorgesehen sind, mit Ausnahme des eventuellen Schutzentgeltes im Sinne des Art. 7.1 TUAR (sofern der Betreiber ein solches Schutzentgelt vertraglich vorsieht).

Für die Deaktivierung der Lieferung und der Trennung vom Netz werden dem Kunden keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt, mit Ausnahme der eventuell angewandten Schutzgebühr im Sinne des Art. 7.1 TUAR.

Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich der mindestens einmonatigen Vorankündigungszeit im Sinne des Art. 6.1 TUAR.

Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus.
Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u.n.Ä.).*

* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.